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Vereinssatzung                                        
der
„Wanderfreunde Bischofsdhron e.V.“

 § 1 Vereinsname, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Wanderfreunde Bischofsdhron e.V.“
Der Verein wurde am 7. Mai 1981 gegründet und hat seinen Sitz in 54497 Morbach-Bischofsdhron. Der Verein ist beim Amtsgericht Wittlich unter der Nummer VR 20441 im Vereinsregister eingetragen
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
 § 2 Aufgabe und Zweck
 1)  Aufgabe des Vereins ist es, den Volkssport zu fördern und Veranstaltungen nach den Richtlinien des Deutschen Volkssportverbandes e.V. durchzuführen. Unter Förderung des Volkssports wird die Anregung gegenüber der breiten Bevölkerung zu ungezwungener sportlicher Betätigung verstanden, um dadurch, ohne Leistungsport zu treiben, allen die Möglichkeit und Voraussetzung für natürliche Bewegung zu verschaffen. Der Vereinszweck soll auch durch Veranstaltungen, z..B. Volkswanderungen, erreicht werden. Diese Veranstaltungen sollen international gestaltet werden und tragen dadurch auch zur Völkerverständigung bei.
2)  Der Verein „Wanderfreunde Bischofsdhron e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ ( §§ 51 ff) der Abgabenordnung. Alle Mittel, Einnahmen und Beiträge dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet werden.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3)   Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
§ 3 Mitgliedschaft
  1) Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jeder Person frei, die sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet.
   2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.
3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
4)  Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Jahresende zu erfolgen.
5)  Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung erfolgen:
  a) das Mitglied seinen Verpflichtungen nicht nachkommt
   b) gegen Satzungsbestimmungen verstößt und dadurch die Interessen des Vereins schädigt.
   c) das Mitglied das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt.
Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen diesen Beschluss ist der Widerspruch statthaft, er muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die nächst- folgende Mitgliederversammlung.
 Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vermögen des Vereins.
 § 4 Mitgliederrechte und –pflichten
1)  Alle Mitglieder sollen am Vereinsleben teilnehmen. Die Mitglieder sind außerdem verpflichtet:
a)   die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
b)  die festgesetzten Vereinsbeiträge rechtzeitig zu leisten
c)   die Vereinsveranstaltungen zu besuchen, wenn erforderlich bestimmte Vereinsämter zu übernehmen und Vereinsaufgaben zu erfüllen (z.B. Organisation bei Veranstaltungen)
2)  Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten, sie sind ab dem 16. Lebensjahr stimmberechtigt. Vorstandsmitglieder, Beisitzer und Kassenprüfer müssen volljährig sein.
§ 5 Ehrenordnung
     Hat ein Mitglied sich durch besondere Verdienste innerhalb des Vereins und im Volkssport hervorgetan, so kann es zum Ehrenmitglied ernannt werden. Dem Vorschlag des Vorstandes muss eine ¾ Mehrheit der Mitgliederversammlung      zustimmen. Nähere Einzelheiten regelt die als Anlage/Anhang beigefügte Ehrenordnung des Vereins in Verbindung mit der Ehrenordnung des Verbandes.
 § 6 Beiträge
     1) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. Kinder und Jugendliche sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beitragsfrei.
     2) Der Beitrag ist am 30. Juni eines Jahres fällig. Neu eingetretene Mitglieder zahlen den anteilmäßigen Jahresbeitrag ab dem Eintrittsmonat.
 §7 Vereinsorgane
1)  Die Vereinsorgane sind
a)   die Mitgliederversammlung und
b)  der Vorstand.
 § 8 Mitgliederversammlung
1)  Eine Mitgliederversammlung kann als ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand einberufen werden. Die ordentliche Versammlung findet einmal jährlich, nach Möglichkeit im Januar, statt.
2)  Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Belange des Vereins
3)  Die Mitglieder werden spätestens 1 Woche vorher durch öffentliche Bekanntmachung in den gemeindlichen Mitteilungsblättern unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.
4)  Die Tagesordnung soll enthalten:
a)   Jahresbericht des 1. Vorsitzenden
b)  Bericht des Wanderwartes
c)   Rechenschaftsbericht des 1. Kassierers
d)  Bericht der beiden Kassenprüfer
e)   Entlastung des Vorstandes
f)   in jedem 2. Jahr: Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
g)   Verschiedenes
h)  Anträge der Mitglieder an die Versammlung
Diese Anträge sind spätestens 3 Tage vor der Versammlung
schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.
5)  Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
6)  Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
7)  Ausnahmen zu Nr. 6) Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Versammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen, ebenso über Ehrenmitgliedschaft (§ 5).
8)  Die Abstimmung über die einzelnen Tagesordnungspunkte kann per Handzeichen erfolgen, sofern kein Mitglied geheime Abstimmung wünscht.
9)  Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder.
10) Über den Verlauf aller Mitgliederversammlungen hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(bisher 6)
§ 9 Vorstand
1)  der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt, er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
2)  Der Vorstand besteht aus dem engeren, geschäftsführenden Vorstand, dem 1. Vors., dem 2. Vors., dem 1. Schriftf., dem 1 Kass., dem    1. Wanderwart.  
   Dem erweiterten Vorstand: dem 2. SV, dem 2 KW, dem 2. WW und den 3 Beisitzern.
3)  Eine Wiederwahl des alten Vorstandes ist möglich. Bei Bedarf kann der Vorstand erweitert werden.
4)  Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die Durchführung der Vereinsbeschlüsse.
5)  Der Verein wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich von 2 Mitgliedern des engeren Vorstandes vertreten, darunter der/die Vorsitzende oder sein /ihr Stellvertreter/in.
6)  der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden. Eine Sitzung ist auch dann einzuberufen, wenn 3 Vorstandsmitglieder dies fordern. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. oder 2. Vorsitzende binnen 3 Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vorstandmitglieder beschlussfähig. In dieser Einladung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
    Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
    Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Einladung zu Versammlungen bzw. Sitzungen muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig erfolgen.
7)  Der erste Schriftführer hat über sämtliche Versammlungen oder Sitzungen eine Niederschrift zu fertigen. Alle Niederschriften sind vom 1. Vorstand und dem 1. Schriftführer zu unterzeichnen.
8)  Der erste Kassenwart ist verantwortlich für die Vereinskasse. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind zu belegen. Die Belege sind vom 1. Kassierer oder 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen. Bei der ordentlichen Mitgliederversammlung hat der Kassenwart einen Rechenschaftsbericht abzugeben.
9)   Beim vorzeitigen Ausscheiden von einzelnen Vorstandmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen
  § 10 Kassenprüfer
1)  Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Sie gehören nicht dem Vorstand an.
2)  Die Kassenprüfer haben das Recht, gemeinsam die Vereinskasse und Buchführung zu prüfen. Sie unterliegen keiner Beaufsichtigung eines Vereinsorganes. Sie sind verpflichtet, eine Woche vor der ordentlichen Mitgliederversammlung eine Kassen- und Buchprüfung vorzunehmen. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung ein Bericht zu erstatten.
 § 11 Auflösung
     Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins wird das verbleibende Vermögen einem gemeinnützigen Zweck zugeführt. Der Beschluß über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
 § 13 Geschäftsjahr
     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (kann entfallen, wenn § 1)
 Die obige Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 12. Jan. 2008 mit mehr als 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder angenommen.
 


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